Die Anspruchsberechtigung und die Höhe des Stimulus-Schecks basieren auf Ihrer Situation in Ihrer Steuererklärung für 2019 oder, wenn Sie keine Steuererklärung für 2019 eingereicht haben, auf Ihrer Steuererklärung für 2018. Im Steuerjahr 2018 waren Sie eine “berechtigte Person” für die Zwecke der Stimuluszahlung, da Sie ein “ansässiger Ausländer” für Steuerzwecke waren (Sie haben den Substantial Presence Test für 2018 bestanden) und Sie eine Sozialversicherungsnummer hatten. Daher hatten Sie Anspruch auf den Scheck in Höhe von 1200 $.
Sie waren für das Steuerjahr 2019 keine “berechtigte Person”, da Sie für 2019 ein “nicht ansässiger Ausländer” waren, aber das spielte keine Rolle, denn da Sie noch keine Steuererklärung für 2019 eingereicht haben, wird das Jahr, das zur Bestimmung der Berechtigung und des Betrags herangezogen wird, auf 2018 statt auf 2019 umgestellt.
Sie müssen keine Steuererklärung für 2020 einreichen oder einen Betrag zurückzahlen. Sie sind keine “berechtigte Person” im Steuerjahr 2020 (weil Sie wiederum ein “nicht ansässiger Ausländer” wären), und daher würden Sie, wenn Sie eine Steuererklärung für 2020 einreichen würden, die Konjunktursteuergutschrift nicht erhalten. Obwohl der Betrag, den Sie in dem Scheck erhalten haben, die Steuergutschrift für das Steuerjahr 2020 reduziert, besagt das Gesetz, dass die Steuergutschrift nicht unter 0 reduziert wird. Sie wird also nicht zu $0 - $1200 = -$1200 (d.h. Sie müssen eine zusätzliche Steuer in Höhe von $1200 zahlen) in Ihrer Steuererklärung für 2020, selbst wenn Sie eine Steuererklärung einreichen würden; stattdessen bliebe es bei $0 Gutschrift (keine Gutschrift oder zusätzliche Steuer), und Sie behalten die $1200.